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Im Gemeinderat Prackenbach am 12. 11. notiert

Prackenbach, den 12. 11. 2014

Dem Erlass einer Satzung  zugestimmt

Zum 1. Januar 2009 hat es für die Archivierung der Standesamtsregister Änderungen gegeben. Demnach sind diese nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen im Standesamt dem jeweiligen Kommunalarchiven zuzuführen. Hat eine Gemeinde kein eigenes Archiv, übernehmen diese Aufgaben die Staatsarchive. Wenn jedoch diese Register weiterhin im Standesamt der Gemeinde vorgehalten werden sollten, ist eine Satzung erforderlich. Der Erlass einer Satzung, welche einem Muster des Bayerischen Gemeinde- und Städtetag entspricht, wurde vom Gemeinderat zugestimmt und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

 

Der Neukalkulation zugestimmt

Für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Prackenbach wurde von der Kommunalberatung Hurzlmeier und der Rechtsanwaltskartei Anette Freitag und Co. eine Gebührenkalkulation durchgeführt, die dem Gemeinderat bei der letzten Sitzung vorgelegt wurde.

Dabei wurde festgestellt, dass die letzte Gebührenkalkulation für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde im April 2004 erfolgte, wobei sich eine Einleitungsgebühr von 1,54 €/m3 Abwasser, die der Gemeinderat per Beschluss aufgerundet auf 1,50€/m³ Abwasser festsetzte. Diese bewusst in Kauf genommene Kostenunterdeckung der vergangenen Jahre, wird im folgenden Kalkulationszeitraum nicht ausgeglichen. Die neu berechnete und durch den Gemeinderat festgesetzte Einleitungsgebühr beträgt bei gleichzeitiger Einführung einer Grundgebühr von 30,- € /Jahr ab dem 01.01.2015 2,09 EUR/m³ . Die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde beschlossen und tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Der Wassergebührenkalkulation zugestimmt

Neben der Neukalkulation der Abwassergebühren endet auch der Kalkulationszeitraum für die Wasserverbrauchsgebühren am 31.12.2014. Sie sollen unter der Berücksichtigung der vergangenen vier und der kommenden vier Jahre neu kalkuliert und festgesetzt werden. Die Kalkulation und die Änderung der Satzung muss noch vor dem 31.12.2014 durchgeführt oder durch den Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gegeben werden. Wenn das abschließende Zahlenwerk für die Wasserversorgung im Jahr 2014 bekannt ist, muss die Änderung der Satzung im Januar oder Februar durchgeführt werden.

 

Die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen sollen abgebaut werden. Da bei der Durchfahrt durch den Gemeindeteil Viechtafell wegen überhöhter Geschwindigkeit geklagt wurde, hat die Gemeinde vor einiger Zeit Beschränkungsschilder auf 30 km/h aufgestellt, was scheinbar nichts nützte, denn es kamen wieder Klagen von einem Viechtafeller über Raserei, der die Gemeinde um Abhilfe bat. Daraufhin wurde die Verkehrspolizei (PHK Gottfried Seidl) eingeschaltet, der nach einer Orts- und Verkehrsschau folgende Einschätzung gab:

 

Die Ortsdurchfahrt sei als solche eindeutig erkennbar, meinte er, denn durch die Ortstafeln ist an den jeweiligen Zufahrten aus Krailing und von der B 85 her der Beginn der geschlossenen Ortschaft für jeden erkennbar. Außerdem mussten im Zeitraum der letzten vier Jahre keine Unfälle von der PI aufgenommen werden.

In der StVO ist geregelt, dass die Geschwindigkeit innerorts 50 km/h beträgt. Auch Messungen mit dem mobilen Messgerät haben bestätigt, dass die Geschwindigkeit eingehalten wurde. Zudem ist die Ortsstraße kurvig und verleitet nicht zum schnellen Fahren.

 

Seidl ist der Meinung, dass die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen abgebaut werden sollten. Sie führen nur gezwungenermaßen zu Irritationen bzw. Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmern. Dies wäre an der Zufahrt vom „Leitenweg“, „Rabenweg“, „Steinackerweg“ und „Waldweg/Hochackerweg“ der Fall. Auch die Beschränkung in den Zufahrtsstraßen zur Viechtacher Straße auf 30 km/h erscheint seiner Meinung überflüssig.

Fazit des PHK: Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, muss so gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Darum ist hier, auch ohne die Anbringung von Verkehrszeichen die Geschwindigkeit geregelt, da die davon betroffenen Straßen zweifelsfrei als „schmale Fahrbahn“ einzuordnen ist.

 

Bauangelegenheiten

Der Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Bergehalle des Paul Früchtl, Ahrain wird zugestimmt. In dieses Gebäude sollen Räume für eine Schreinerei integriert werden. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und richtet sich deshalb nach § 35 BauGB. Ob die gegebenen Voraussetzungen erfüllt werden, ist für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht abschießend zu beurteilen und wird im Detail durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 
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