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Pflege – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Prackenbach, den 09. 11. 2017

Franz Lobmeier vom Roten Kreuz referierte bei den Senioren

 

Prackenbach. Der Seniorenkreis der Pfarrei Prackenbach/Krailing hatte am Donnerstag zu einem sehr interessanten Vortrag zu den Themen Pflege von Angehörigen, Pflegeversicherung oder Vorsorgevollmacht eingeladen. Als kompetenten Referenten konnte man Franz Lobmeier vom Roten Kreuz Viechtach gewinnen, der unter anderem auch über die neue Einteilung der Pflegegrade und Leistungsbeiträge informierte, die am 01.01.2017 in Kraft getreten sind.

 

Die Seniorenteamleiterin Gerlinde Zweck konnte neben dem Referenten auch 70 Senioren begrüßen und dankte Franz Lobmeier, dass er sich für den wichtigen Vortrag ehrenamtlich zur Verfügung gestellt hatte.

Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen, durch einen schweren Unfall, schleichende Krankheit oder auf Grund des Alters. Die meisten wünschen sich für einen solchen Fall die Betreuung im eigenen Heim, besten Falls durch die Angehörigen. 71 % der 2,63 Millionen Pflegebedürftiger werden im Rahmen der häuslichen Alterspflege versorgt, in rund zwei Drittel der Fälle übernehmen die Angehörigen selbst die Alterspflege. Nur bei 616.000 Pflegebedürftiger greift ein ambulanter Pflegedienst ein.

 

Pflegebedürftigkeit wird seit Anfang des Jahres nach einem neuen System bewertet, erklärte der Referent. Das Ziel der Reform mit der Einführung der 5 Pflegegrade war, die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen, insbesondere auch Menschen mit Demenz anzupassen. Die Pflegereform 2017 führte eine neue Pflegebedürftigkeit ein, bei der geistige Erkrankungen mehr in den Vordergrund gestellt werden. Psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit werden dabei gleichgestellt.

 

Dann ging Lobmeier auf die seit 01.01.2017 geltenden Pflegegrade ein, die bisher von den Pflegestufen 0,1,2,3 von den neuen fünf Pflegegraden abgelöst wurden. Dadurch kamen vor allem demenzkranke ältere Menschen in den Genuss der gleichen Pflegeleistungen wie körperlich pflegebedürftige Menschen, wobei auch hilfsbedürftige Menschen Unterstützung im Alltag bekommen können. Neuer Kernbegriff für die Messung ist der Grad der Pflegebedürftigkeit. Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag und ab dem Monat der Antragsstellung, erklärte Lobmeier.

 

Die Gutachter des med. Dienstes MDK überprüfen bei jedem Antrag jeden Antragsteller an Hand eines Fragekataloges auf ihren Grad ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit. An Hand dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad besteht oder aber auch abgelehnt wird. Je mehr Punkte, desto höher ist der Pflegegrad, bemerkte der Referent.

 

Das Gutachten erfasst alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiven Beeinträchtigungen, wobei Lobmeier die sechs verschiedenen Bereiche erörterte: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeit, Verhaltensweise und psychische Probleme, bewältigen von selbständigen Umgang mit Krankheiten mit Krankheiten von therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Folge dessen, wer nicht pflegebedürftig ist, bekommt auch kein Geld aus der Pflegkasse, bemerkte Lobeier.

 

Dann klärte der Referent die Anwesenden über die Leistungsbeiträge in den einzelnen Pflegegraden auf. Geldleistung erhält ambulant bei Grad 1/125,00 €, 2/316,- €, 3/545,- €, 4/728,- € und 5/901,- €, während eine Sachleistung im ambulanten Bereich in der Stufe 2 bei 689,- €, bei 3/1298,- €, 4/1612,- €, und 5/2995,- € liegt. In der häuslichen Pflege erhalten die Antragsteller im Grad 1 pro Monat 125,- €, Grad 2/689,- €, 3/1298,- €, 4/1612,- € und 5/1995,- €, während bei ambulanter Pflege durch Angehörige bei 2/316,- €, bei 3/545,- €, 4/728,- € und 5/901,- € gewährt wird. Bei Leistungen durch das Pflegeheim werden die Beträge bei 2/770,- €, 3/1262,- €, 4/1775,- €, 5/2005,- € gewährt. Ausdrücklich bemerkt Lobmeier, dass seit 2017 alle Bewohner eins Pflegeheimes das gleiche zahlen.

 

Schließlich erklärte der Referent auch, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Tages- bzw. Kurzzeitpflege hat und dass der Familienangehörige, welcher einen Angehörigen zu Hause pflegt, Sachleistungen aus der Pflegekasse erhält. Auch zahlt die Pflegekasse lt. Antrag Leistungen an die Rentenversicherungskasse.

 

Im weiteren Verlauf behandelte Lobmeier noch das Thema Patientenverfügung, wobei er auf die Frage feststellen musste, dass noch nicht alle der Zuhörer ein entsprechendes Formular ausgefüllt haben. Er appellierte an die Zuhörer, sich eine Broschüre bei der Gemeinde abzuholen, in welche der Antragsteller alle Angelegenheiten im medizinischen Bereich bestimmen kann, sollte er in einem entsprechenden Fall seinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann.

 

Eingehend diskutierte man noch über die Vorsorgevollmacht, über deren Fakten man sich mit der Familie unbedingt absprechen sollte. Wenn kein Angehöriger da ist, muss dies notariell geregelt werden. Wenn der Betroffene noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er alles in einer Vorsorgevollmacht noch selber bestimmen. Denn, was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin und wer entscheidet für mich. Wer erledigt meine Bankgeschäfte um meine Behörden und meine Versicherungsangelegenheiten oder ambulante Hilfen und vieles mehr.

 

Nach dem Franz Lobmeier noch viele Fragen beantworten musste, bedankte sich Gerlinde Zweck für den ausführlichen und die informativen Ausführungen mit einem kleinen Präsent.

 

Foto: Franz Lobmeier und Gerlinde Zweck

 

Bild zur Meldung: Pflege – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

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