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Einwohnermeldeamt

Zum 01.11.2015 ist bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft getreten, welches einige Änderungen mit sich bringt. Wichtig: Es muss bei jeder An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.

 

Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Prackenbachs) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb von Prackenbach) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.

Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie unter Formulare oder hier herunterladen.

 

Frist für die Anmeldung verlängert

Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von 1 auf 2 Wochen verlängert.

 

Vorausgefüllter Meldeschein

Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung Ihre Daten direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Weiterhin entfällt für Sie das Ausfüllen eines Meldeformulars, Tippfehler werden dadurch ebenfalls vermieden.

 

Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften

Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.

 

Den Vordruck "Hinweispflichten auf dem Meldeschein" können Sie sich hier downloaden!

 

 

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